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   VG Hamburg, 11.10.2006 - 10 K 914/06   

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VG Hamburg, 11.10.2006 - 10 K 914/06 (https://dejure.org/2006,24144)
VG Hamburg, Entscheidung vom 11.10.2006 - 10 K 914/06 (https://dejure.org/2006,24144)
VG Hamburg, Entscheidung vom 11. Oktober 2006 - 10 K 914/06 (https://dejure.org/2006,24144)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus VG Hamburg, 11.10.2006 - 10 K 914/06
    Im Übrigen verweist sie auf ihre Zweifel, ob die erfolgte öffentliche Mitteilung noch zu den Kompetenzen des Leiters des LfV gehöre, sowie auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01.

    Soweit das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1072/01) eine deutliche Unterscheidung verlange zwischen Gruppierungen, für die ein Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehe, und solchen, für die dieses feststehe, gelte dies zwar für den Verfassungsschutzbericht, nicht aber für eine mündliche Äußerung, die keine differenzierte Darstellung ermögliche, sondern kurz und präzise Erkenntnisse zusammenfasse.

    Die Pressefreiheit ist grundrechtlich im Hinblick darauf besonders geschützt, dass eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte Presse ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für die Demokratie schlechthin konstituierend und unentbehrlich ist (vgl. BVerfGE 20, 162, 174; 35, 202, 221 f.; 50, 234, 239 f.; 59, 231, 266; 77, 65, 74; 107, 299-329; Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, NJW 2005, 2912, 2913 - Verfassungsschutzbericht "Junge Freiheit").

    Der Grundrechtsträger wird vor Einflussnahmen des Staates auf die mit Hilfe der Presse verbreiteten Informationen geschützt, insbesondere vor negativen oder positiven Sanktionen, die an Inhalt und Gestaltung des Presseerzeugnisses anknüpfen (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005, a.a.O., 2913 m.w.N.).

    So betrifft der Schutz vor inhaltsbezogenen Einwirkungen auch mittelbare Eingriffe, wenn sie in der Zielsetzung und ihren Wirkungen Eingriffen gleich kommen (vgl. BVerfGE 105, 252, 273; 110, 177, 191; Beschluss vom 24. Mai 2005, a.a.O., 2913 m.w.N.).

    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt den Trägern der Pressefreiheit ein subjektives Abwehrrecht auch gegen Beeinträchtigungen, die über eine Einflussnahme des Staates auf Dritte eintreten, etwa dadurch, dass das Verhalten dieser Dritten die publizistischen Wirkungsmöglichkeiten oder die finanziellen Erträge des Presseorgans in einer Weise nachteilig beeinflusst, die einem Eingriff gleichkommt, so wenn potentielle Leser davon abgehalten werden können, die Zeitung zu erwerben und zu lesen, und es nicht unwahrscheinlich ist, dass etwa Inserenten, Journalisten oder Leserbriefschreiber die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht zum Anlass nehmen, sich von der Zeitung abzuwenden oder sie zu boykottieren (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005, a.a.O., 2914) .

    Das Bundesverfassungsgericht verlangt insoweit, dass die Folgen eintreten können bzw. nicht unwahrscheinlich sind (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2005, a.a.O., 2914).

    Das Bundesverfassungsgericht hat derart nachteilige Wirkungen für Bemerkungen über die Zeitschrift "Junge Freiheit" im Verfassungsschutzbericht bejaht, die neben dem Fernbleiben von Inserenten und Leserbriefschreibern auch die Folgen eines Boykotts der Zeitschrift und des Verlustes potentieller Leser haben konnten (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2005, a.a.O., 2914).

    Die Zurechenbarkeit von Berichten und Artikeln in einer Zeitschrift zu Redaktion und Verlag rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn eine Zeitschrift ein bereitgestelltes Forum - im Sinne eines "Marktes der Meinungen" - durch redaktionelle Auswahl auf ein bestimmtes politisches Spektrum begrenzt und eine inhaltliche Linie erkennbar wird (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005, a.a.O., 2915).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus VG Hamburg, 11.10.2006 - 10 K 914/06
    Die Pressefreiheit ist grundrechtlich im Hinblick darauf besonders geschützt, dass eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte Presse ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für die Demokratie schlechthin konstituierend und unentbehrlich ist (vgl. BVerfGE 20, 162, 174; 35, 202, 221 f.; 50, 234, 239 f.; 59, 231, 266; 77, 65, 74; 107, 299-329; Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, NJW 2005, 2912, 2913 - Verfassungsschutzbericht "Junge Freiheit").

    Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gesicherte Eigenständigkeit der Presse reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen ( BVerfGE 10, 118, 121; 12, 205, 260; 20, 162, 176).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VG Hamburg, 11.10.2006 - 10 K 914/06
    So betrifft der Schutz vor inhaltsbezogenen Einwirkungen auch mittelbare Eingriffe, wenn sie in der Zielsetzung und ihren Wirkungen Eingriffen gleich kommen (vgl. BVerfGE 105, 252, 273; 110, 177, 191; Beschluss vom 24. Mai 2005, a.a.O., 2913 m.w.N.).

    c) Die streitgegenständlichen Äußerungen verstoßen indes gegen das für jedes Staatshandeln geltende, letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Gebot der Richtigkeit und Sachlichkeit getätigter Äußerungen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, NJW 2002, 2621, 2625 - Glykolwarnung; BVerfGE 57, 1, 8).

  • OVG Hamburg, 17.06.2004 - 1 Bf 198/00

    Informationen des Staates über einzelne Unternehmen; Scientology;

    Auszug aus VG Hamburg, 11.10.2006 - 10 K 914/06
    Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist, dass eine - erstmalige oder nochmalige - Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder durch einfachgesetzliche Rechtsvorschriften geschützten Rechtsposition ernstlich zu besorgen und der Rechtsinhaber nicht verpflichtet ist, diese Beeinträchtigung zu dulden (OVG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2004 - 1 Bf 198/00 -, NordÖR 2005, 23, 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 1979 - X 639/78 -, Juris).

    Sie erfordert die auf Tatsachen gegründete objektiv ernstliche Besorgnis weiterer Störungen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2004 - 1 Bf 198/00 -, NordÖR 2005, 23, 24) zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung.

  • VG München, 22.05.2006 - M 7 K 05.5
    Auszug aus VG Hamburg, 11.10.2006 - 10 K 914/06
    Denn durch die Veröffentlichung entstehen nicht wieder gutzumachende Schäden, wenn die öffentlich mitgeteilten Informationen unrichtig sind (vgl. VG München, Urteil vom 22. Mai 2006 - M 7 K 05.5 -, Juris).

    Unabhängig davon, ob man einen Anspruch auf Unterlassung grundrechtsbeeinträchtigender Äußerungen der Exekutive direkt aus dem betroffenen Grundrecht ableitet oder mit der früheren Auffassung § 1004 BGB analog anwendet, steht ein solcher Unterlassungsanspruch grundsätzlich demjenigen zu, der unmittelbar durch die angegriffene Äußerung in seinen (Grund-) Rechten berührt wird (VG München, Urteil vom 22. Mai 2006 - M 7 K 05.5 -, Juris).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus VG Hamburg, 11.10.2006 - 10 K 914/06
    Die Pressefreiheit ist grundrechtlich im Hinblick darauf besonders geschützt, dass eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte Presse ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für die Demokratie schlechthin konstituierend und unentbehrlich ist (vgl. BVerfGE 20, 162, 174; 35, 202, 221 f.; 50, 234, 239 f.; 59, 231, 266; 77, 65, 74; 107, 299-329; Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, NJW 2005, 2912, 2913 - Verfassungsschutzbericht "Junge Freiheit").
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus VG Hamburg, 11.10.2006 - 10 K 914/06
    Die mündliche Äußerung hat im Vergleich zu einer Äußerung im Verfassungsschutzbericht kein qualitativ geringeres Gewicht und ist - als Warnung oder hier zur Aufklärung - ebenso geeignet, eine eingriffsgleiche Maßnahme darzustellen (vgl. nur BVerfGE 105, 279 ff. - Sektenwarnung).
  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG Hamburg, 11.10.2006 - 10 K 914/06
    Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gesicherte Eigenständigkeit der Presse reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen ( BVerfGE 10, 118, 121; 12, 205, 260; 20, 162, 176).
  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus VG Hamburg, 11.10.2006 - 10 K 914/06
    Die Pressefreiheit ist grundrechtlich im Hinblick darauf besonders geschützt, dass eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte Presse ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für die Demokratie schlechthin konstituierend und unentbehrlich ist (vgl. BVerfGE 20, 162, 174; 35, 202, 221 f.; 50, 234, 239 f.; 59, 231, 266; 77, 65, 74; 107, 299-329; Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, NJW 2005, 2912, 2913 - Verfassungsschutzbericht "Junge Freiheit").
  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus VG Hamburg, 11.10.2006 - 10 K 914/06
    Die Pressefreiheit ist grundrechtlich im Hinblick darauf besonders geschützt, dass eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte Presse ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für die Demokratie schlechthin konstituierend und unentbehrlich ist (vgl. BVerfGE 20, 162, 174; 35, 202, 221 f.; 50, 234, 239 f.; 59, 231, 266; 77, 65, 74; 107, 299-329; Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, NJW 2005, 2912, 2913 - Verfassungsschutzbericht "Junge Freiheit").
  • BVerfG, 17.03.2004 - 1 BvR 1266/00

    Freizügigkeit von Spätaussiedlern

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

  • OVG Berlin, 07.07.1997 - 8 B 91.93

    Einstellung eines Verfahrens infolge der Erledigung in der Hauptsache;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.1994 - 5 B 1821/93
  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 727/84

    Postzeitungsdienst

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90

    Werkszeitungen

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.1996 - 10 S 176/96

    Amtliche Äußerungen einer Landesregierung zur Scientology-Organisation

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1999 - 21 A 490/97

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; Rechtsfolge; Beanstandungsrecht;

  • VGH Hessen, 20.10.1987 - 9 OE 24/83
  • VG Düsseldorf, 21.05.2021 - 1 K 5973/20
    vgl. so auch VG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 10 K 914/06 -, juris, Rn. 58.

    vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 ME 97/14 -, juris, Rn. 9; OVG Sachsen, Beschluss vom 7. August 2013 - 4 B 383/12 -, juris, Rn. 8; VGH Bayern, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 4 CE 13.944 -, juris, Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 16. April 2019 - 6 K 13.19 -, juris, Rn. 35 f.; VG Hannover, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 1 B 7660/14 -, juris, Rn. 65 f.; VG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 10 K 914/06 -, juris, Rn. 83, m. w. N.

  • VG Göttingen, 09.02.2011 - 1 A 213/10

    Beutelschneiderei; Ehrverletzung; Rechtsanwalt; Unterlassung; Widerruf

    Die Wiederholung einer Äußerung scheint dagegen fraglich, wenn sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand keine Situation abzeichnet, in welcher Reflektionen über die abstrakte Fragestellung zu erwarten sind, und das Thema nicht von aktueller Bedeutung ist (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 11.10.2006 - 10 K 914/06 -, Juris Rn. 83 m.w.N.).
  • VG Bremen, 18.09.2020 - 2 K 236/18

    Rechtmäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die den Kläger

    Die Zurechenbarkeit von Berichten und Artikeln anderer dritter Personen in einer Zeitschrift zu Redaktion und Verlag rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn eine Zeitschrift ein bereitgestelltes Forum - im Sinne eines "Marktes der Meinungen" - durch redaktionelle Auswahl auf ein bestimmtes politisches Spektrum begrenzt und sich nicht ausdrücklich von den Aussagen distanziert oder aus der Auswahl der Artikel und Meinungsäußerungen von Dritten eine inhaltliche Linie erkennbar wird (BVerfG, B. v. 24.05.2005, - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63-88; VG Hamburg, Urt. v. 11.10.2006 - 10 K 914/06 -, juris).
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